Aufgrund der genannten Umstände kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte nicht sämtliche, sondern nur einen Teil der bar bezogenen Gelder an eine Person namens 'AV.________’ übergeben hatte, ansonsten er für alle Bargeldübergaben Quittungen oder jedenfalls fotografierte Couverts hätte vorweisen können und vor allem alle Bargeldbezüge über das Buchhaltungskonto 1052 'Darlehen M.________ AG' verbucht worden wären. Die Vorinstanz liess es jedoch – wie in der Anklageschrift – offen, welchen Teilbetrag der Beschuldigte an 'AV.________’ übergeben und wie viel er anderweitig verwendet hatte. Denn, dass er das gesamte Geld nicht für die C.________ GmbH eingesetzt habe, sondern