38 Erstellt ist, dass A.________ total CHF 315'191.45 und EUR 24'346.40, umgerechnet gesamthaft folglich über CHF 340'000.00, von den Konti der C.________ GmbH in bar bezog (vgl. die Tabelle hiervor). Nicht belegt ist, dass er dieses Geld tatsächlich ganz oder teilweise einer Drittperson, heisst diese nun 'AV.________’ oder nicht, übergab. Dazu ist Folgendes festzuhalten: - Es gibt keine einzige von einer Drittperson unterzeichnete Quittung, die belegen könnte, dass A.________ 'AV.________’ oder sonst jemandem Bargeld übergab, was A.________ im Übrigen auch nicht bestritt.