_’ genannt habe, gesehen habe. Es ist also davon auszugehen, dass tatsächlich jemand mit A.________ den 'AO.________ (Liegenschaft)’ besichtigte. Ob es sich dabei wie in Fussnote 3, S. 2 der Anklageschrift ausgeführt um die Person "BK.________" handelte, ist offen, letztlich aber unerheblich, da auch über diesen nichts Näheres bekannt ist. Dem in Fussnote 3, S. 2 der Anklageschrift zitierten Polizeibericht lässt sich denn auch nicht entnehmen, woher die Polizei die Angaben bezog; es steht nicht einmal ein Geburtsdatum oder eine Nationalität dieser Person, so dass sich auch keine weiteren Abklärungen tätigen lassen (vgl. pag. 08 011 008). Ob es eine AZ.