An der Hauptverhandlung sagte A.________, er habe die CHF 100'000.00 für die Gründung am Tag der Inkorporation bezahlen müssen; das Datum auf dem Couvert sei sicher falsch, es müsste "2018" heissen. Da A.________ keine nachvollziehbaren Angaben machte, von wem die CHF 100'000.00 gekommen sein sollen (ein "Herrn BL.________" aus BM.________(Ort), der ihm das Geld über "Herr BN.________" vermittelt habe [vgl. hierzu auch den Sachverhalt BO.________ GmbH in E. 10.7. hiernach]), ist nicht auf diese Aussagen abzustellen. Hingegen bestätigte G.________, dass sie auch einmal jemanden, der sich 'AV.________’ genannt habe, gesehen habe.