Die Staatsanwaltschaft ging offenbar zu Gunsten von A.________ davon aus, dass ein Teil dieses Bargelds auf das CHF-Konto der C.________ GmbH einbezahlt wurde und rechnete, wie A.________ selbst, 'nur' CHF 35'000.00 an den Sachverhaltskomplex M.________ AG/'AV.________’ an (dies wohl, weil jemand, aber nicht A.________ selbst, "evtl. Firmeneröffnung" auf die beiden Auszah- 36 lungsquittungen schrieb, vgl. pag. 04 001 039 f.). Gestützt auf die nachfolgende Tabelle geht das Gericht von den Zahlen gemäss Anklageschrift aus.