Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, sich persönlich und/oder Dritte – namentlich ‘Herrn AV.________’ oder die von diesem angeblich vertretenen Gesellschaften – einen Vermögensvorteil im Umfang der vorgenommenen Vermögensdispositionen zu verschaffen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass weder er selbst noch die begünstigten Dritten darauf einen Anspruch gehabt hätten. 10.1.2 Beweismittel Für die Zusammenfassung der für diesen Sachverhalt relevanten Beweismittel kann auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. WSG 18 538 ff.; S. 69 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10.1.3 Beweiswürdigung