35 Durch die Handlungen des Beschuldigten sei der Gesellschaft ein Vermögensschaden im Umfang der vorgenommenen Barbezüge entstanden, weil der Beschuldigte selber nicht in der Lage gewesen sei, das von ihm bezogene Bargeld unverzüglich aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen, und weil er es im Übrigen versäumt habe, der C.________ GmbH Belege und Sicherheiten zu verschaffen, gestützt auf die sich die Vermögenswerte von einem begünstigten Dritten hätten zurückfordern lassen. Der Beschuldigte habe im Wissen darum gehandelt, dass die C.______