_ handle, mit dem der Beschuldigte am 14. Juni 2017 namens der M.________ AG ein “Joint Venture Agreement for the Establishment of an Off- Shore Company and Consulting” (pag. 07 059 027-031) abgeschlossen habe. Dies habe der Beschuldigte getan, - ohne im Namen der C.________ GmbH eine adäquate Gegenleistung zu vereinbaren, - ohne Vorhandensein beweisgeeigneter Urkunden, die über die involvierten Vertragsparteien und den Rechtsgrund der Bargeldübergaben Aufschluss gegeben hätten, - ohne der C.________ GmbH für die Weitergabe des Bargeldes schriftliche Quittungen ausstellen zu lassen, - ohne für die C.__