34 Gesamtbetrag von CHF 315'191.45 sowie EUR 24'346.40 (= CHF 28'374.90; Total CHF 343'566.35) getätigt zu haben (vgl. für die einzelnen Bezüge die Tabelle auf pag. 16 001 002). Soweit der Beschuldigte das bezogene Bargeld nicht für sich persönlich verwendet habe, soll er es anschliessend an einen ihm als ‘Herrn AV.________’ bekannten Mann übergeben haben, bei dem es sich mutmasslich um den gemäss polizeilichen Abklärungen im Januar 2020 ausgeschaffenen BK.________ handle, mit dem der Beschuldigte am 14. Juni 2017 namens der M.__