Die Kammer hat im Zusammenhang mit den Geldeinschüssen von AK.________ in die C.________ GmbH keine wesentlichen Ergänzungen anzubringen. Nebst dem Umstand, dass die Einschüsse ohnehin nicht den vom Beschuldigten für die Kreditbeschaffung aufgewendete Gesamtbetrag der C.________ GmbH deckt, ist insbesondere bedeutsam, dass die Geldeinschüsse von AK.________ in die C.________ GmbH nicht à fonds perdu erfolgten. Vielmehr hat die C.________ GmbH diese AK.________ zurückzuzahlen. Diesbezüglich kann auf die erstinstanzliche Aussage von AK.________ verwiesen werden, wonach er die C.________ GmbH mittlerweile betrieben habe (pag.