Grundsätzlich zutreffend ist im Übrigen die Aussage von A.________, er habe das Darlehen von BI.________ und das Darlehen von BJ.________ organisiert, vgl. dazu die […] Darlehensverträge [pag. 07 172 012 und pag. 04 001 359 f.]. Ob G.________ im Zeitpunkt der Darlehensgewährung davon wusste oder erst später davon erfuhr, ergibt sich aus den Akten nicht eindeutig. An der Hauptverhandlung sagte sie aus, vom Darlehen von BJ.________ habe sie erst viel später erfahren. Von BI.________ habe A.________ dagegen gesprochen, da er diese an einem Treffen danach gefragt habe, an dem sie (G.________) und ihr Mann auch dabei gewesen seien.