9.6. Die Geldeinschüsse von AK.________ Betreffend die in ihrer Urteilsbegründung tabellarisch abgebildeten Geldeinschüssen des Bruders des Beschuldigten, AK.________, erwog die Vorinstanz was folgt (pag. WSG 18 536 f.; S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus den Akten ergibt sich, dass zwischen dem 23. August 2017 und dem 16. Oktober 2019 total CHF 345'764.30 und EUR 13'647.78 von Gesellschaften von AK.________ bzw. diesem privat auf Konti der C.________ GmbH flossen: [Tabellarische Abbildung der Geldeinschüsse]