Insofern war ihr die vom Beschuldigten angestrebte Wachstumsstrategie, die mit der Akquisition von Kreditgebern mittels Vorauszahlungen von Geldern der C.________ GmbH erreicht werden sollte, um mehr X.________ produzieren, vertreiben und u.a. den ‘AO.________ (Liegenschaft)’ retten zu können, bekannt, nicht jedoch die Hintergründe und konkreten Modalitäten der zur Erreichung dieses Ziels vorgenommenen Geschäftstätigkeiten sowie das damit einhergehende, immanente Verlustrisiko. Der Beschuldigte wusste seinerseits, dass es G.___