Damit fehlte es G.________ – wie im Übrigen auch Q.________ – am erforderlichen Wissen, um die Vorhaben des Beschuldigten in Kenntnis der Sachlage mittragen zu können. Der Beschuldigte inszenierte sich als erfolgreichen, kompetenten und gut vernetzten Geschäftsmann, bestimmte den Informationsfluss und liess G.________ nur insoweit (beschönigte) Informationen zukommen, wie es ihm opportun erschien. Insofern war ihr die vom Beschuldigten angestrebte Wachstumsstrategie, die mit der Akquisition von Kreditgebern mittels Vorauszahlungen von Geldern der C.________ GmbH erreicht werden sollte, um mehr X._____