___ gehört. Sie waren viel enger zusammen.» (pag. 05 101 006 Z. 199 ff.). Gleichermassen lag der Sinn und Zweck der Anstellung des Beschuldigten als Geschäftsführer der C.________ GmbH für G.________ gerade darin, von der vermeintlichen Expertise und Kompetenz des Beschuldigten zu profitieren und ihm entsprechend keine Weisungen erteilen bzw. ihn nicht kontrollieren zu müssen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass G.________ dem Beschuldigten – insbesondere vor dem Hintergrund der Vorgeschichte mit dem ‘Bilderhandel’ – ein geradezu blindes Vertrauen entgegenbrachte. Sie setzte ihn als Geschäftsführer ihrer GmbH ein, räumte ihm die Einzelzeichnungsberechtigung und diverse