18 1147 Z. 8 ff.). Bei solchen zwischenzeitlichen Bedenken oder Zweifel habe der Beschuldigte jeweils beteuert, dass alles gut komme, was sie «sehr» überzeugt habe (pag. 18 1147 Z. 23 und 27). Die Denk- und Handlungsweise von G.________, mit welcher sie dem Beschuldigten begegnete, zeigt sich auch in ihrer Aussage betreffend ihre Kontrolle der Buchhaltung: «Wieso sollte ein Buchhalter nach den Weisungen von uns handeln, denn er als Treuhänder weiss ja besser Bescheid. Für das hat man ja einen Treuhänder. Es war eher so, dass Herr A.________ und Herr E.________ die Buchhaltung zusammen gemacht haben. Herr E.________ hat bei den Verbuchungen auf Herrn A.________ gehört.