05 101 013 Z. 428 ff.). Damit einhergehend verneinte G.________ die Frage, ob es vorgekommen sei, dass sie mit Handlungen oder Unternehmensentscheiden, die der Beschuldigte geplant und ihr vorgängig dargelegt habe, nicht einverstanden gewesen sei, und führte aus, er habe es ihnen immer so offenbaren können, dass es eine gute Sache sei, er dies gut im Kopf habe und gut ausführen könne (pag. 05 101 004 Z. 103 ff.). In dieses Bild