__ dem Beschuldigten – wie im Übrigen auch dem Buchhalter E.________, den der Beschuldigte zur C.________ GmbH geholt hatte (vgl. pag. 18 1142 Z. 30 und pag. 18 1148 Z. 20 f.) – grenzenloses Vertrauen entgegenbrachte und seine Entscheidungen und Handlungen weder hinterfragte noch überprüfte. Bezeichnend hierfür sind etwa ihre Antworten auf den Vorhalt der Privatbezüge zulasten der C.________ GmbH von mehr als CHF 200'000.00 aus der Barkasse («[…]