18 1150 Z. 8 f.). G.________ wollte bis zuletzt nicht wahrhaben, dass sämtliche der vom Beschuldigten behaupteten Darlehen primär ihm bzw. seinem Unternehmen (M.________ AG) und nicht der C.________ GmbH zugutegekommen wären. Oberinstanzlich gab sie hierzu an, darauf vertraut zu haben, dass der Beschuldigte das Geld dann – auf der Grundlage seiner mündlichen Versprechungen – an die C.________ GmbH weitergegeben hätte (pag. 18 1149 Z. 3). Es sei einfach in Aussicht gestellt worden, dass es passieren würde (pag. 18 1149 Z. 5 f.). Aus den Akten erhellt, dass G.________ dem Beschuldigten – wie im Übrigen auch dem Buchhalter E.________, den der Beschuldigte zur C._____