Oberinstanzlich bestätigte sich vielmehr der Eindruck, dass G.________ das Handeln des Beschuldigten nicht erfassen konnte und gerade deshalb das Zepter dem Beschuldigten überliess, auf dessen vermeintlichen Kompetenzen zur Führung des Geschäfts sie vertraute. So zeigte sich auch heute noch, dass G.________ nach wie vor Mühe hat, die damalige Strategie zu erfassen, vermochte sie doch vor oberer Instanz entsprechende Fragen nicht zu beantworten (vgl. etwa pag. 18 1145 Z. 27 f. und 32; pag. 18 1150 Z. 8 f.). G.___