Im Übrigen ist nicht klar, wo und wie diese Vorproduktion hätte ablaufen sollen. G.________ sprach oberinstanzlich zwar von Plänen, die der Beschuldigte auf dem Handy oder auf dem Papier gezeigt habe, was man machen müsse und was er geplant habe, doch konnte sie diese inhaltlich weder wiedergeben noch erläutern (pag. 18 1146 Z. 24 ff.). Dass es selbst bei Vorliegen konkreter Pläne keinen Grund gab, Geld zu bezahlen, um an Geld zu kommen, war sich G.________ offenbar nicht bewusst. Oberinstanzlich bestätigte sich vielmehr der Eindruck, dass G.___