30 Hinzu kommt, dass G.________ offenkundig nicht in der Lage war, die Geschäftsgebaren des Beschuldigten vollständig zu erfassen und zu hinterfragen sowie seine Tätigkeiten zu überblicken und korrekt einzuordnen, womit sie im Ergebnis ganz grundsätzlich die Bedeutung und Tragweite seiner Vorhaben weder erkannte noch verstand. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erkannte G.________ beispielsweise