Auf den Punkt bringt es schliesslich die Aussage von G.________, wonach man zwar jeden zweiten Tag zusammengesessen sei und er erklärt habe, was er tue oder was zu tun gewesen sei, «so nach dem Motto: A.________ hat mich immer informiert und ich habe alles gewusst. So dass er alles gesagt und ich immer alles gewusst hätte. Aber was dahintersteckt ist wichtig» (pag. 05 100 010 Z. 423 ff.). Für die Kammer sind keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die glaubhaften Aussagen von G.________ abzustellen ist (vgl. hierfür auch die Würdigung der einzelnen Anklagepunkte). Von einer umfassenden Information seitens des Beschuldigten bzw. einer genügenden Wissensgrundlage seitens G.__