Er erzählte auch immer davon, dass er aus der Türkei Geld zugut hätte. Er ging sogar einmal nach CF.________(Stadt) und glaubte mit einem guten Vertrag zurück zu kehren. Aber das war auch nicht der Fall» (pag. 05 100 005 Z. 180 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach sämtliche Geldtransaktionen im Wissen und Einverständnis von ihr erfolgt seien, führte G.________ aus, es sei natürlich raffiniert, da er jedes Mal gesagt habe, wo er hingehe (sei es in die Ostschweiz, nach Zürich oder Deutschland zu Frau AX.________), aber was effektiv dabei rausgeschaut habe, ob er Geld geholt oder Geld übergeben habe, das sei eine andere Sache (pag. 18 1147 Z. 24 ff.).