05 101 015 Z. 522, wonach ihr nicht bekannt gewesen sei, dass es für die Überweisungen keine vertraglichen Grundlagen gegeben habe). Auch wusste sie teils nicht, für wen die (teilweise von ihr selbst) abgehobenen Beträge vorgesehen waren, da man keine Quittungen gehabt habe (pag. 05 101 008 Z. 248 ff.), und gab sie mehrfach an, oftmals erst im Nachhinein informiert worden zu sein bzw. die Überweisungen und Abhebungen erst später bemerkt resp. gesehen zu haben (vgl. u.a. pag. 05 100 005 Z. 193; pag. 05 100 006 Z. 225; vgl. ferner: pag. 05 100 006 Z. 235; pag. 05 101 016 Z. 542 ff. sowie pag. 05 101 010 Z. 336 ff.: «Aber die Beträge waren mir erst bekannt, als es schon gemacht wurde.