Bei der Lektüre der weiteren Aussagen von G.________ wird jedoch rasch ersichtlich, dass sie keine Kenntnis der tatsächlichen Geschäftsabwicklung bzw. der konkreten Begebenheiten der Kreditbeschaffungsbemühungen hatte. So legte G.________ wiederholt konstant und glaubhaft dar, dass sie nicht gewusst habe, unter welchen Bedingungen und wie leichtfertig der Beschuldigte ominösen und ihm nicht näher bekannten Personen Geld übergeben hatte (vgl. etwa pag. 05 101 015 Z. 522, wonach ihr nicht bekannt gewesen sei, dass es für die Überweisungen keine vertraglichen Grundlagen gegeben habe).