wonach AJ.________ dazu gar nicht die Berechtigung gehabt habe, was der Aussage des Beschuldigten widerspricht, wonach er [der Beschuldigte] nie eine Zahlung ausgelöst habe, pag. 18 1162 Z. 44 f.). Mit der Vorinstanz und gestützt auf die hiervor bereits angeführten Aussagen von G.________ ist ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte von Anfang an von einer Wachstumsstrategie sprach, die sie grundsätzlich mitgetragen hat. Weiter ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte schon bald nach seinem Eintritt in die C.________ GmbH von Darlehensaufnahmen und damit zusammenhängenden Geldzahlungen sprach (vgl. auch die Aussage von G._