Zur Aufgabenverteilung gab G.________ oberinstanzlich zu Protokoll, sie habe das Gefühl gehabt, der Beschuldigte sei sehr kompetent gewesen und habe gewusst, wie mit den Leuten umzugehen sei (pag. 18 1142 Z. 35 f.). Er sei zuständig gewesen, sie sei einfach im Hintergrund der C.________ GmbH gewesen. Weil er – wie er immer gesagt habe – bei allem wirklich drausgekommen sei, habe sie sich gedacht, man könne ihm vertrauen (pag. 18 1143 Z. 2 ff.). Sie habe eher Organisatorisches gemacht, wie etwa Anlässe organisieren (pag. 18 1143 Z. 8). Finanzielles habe sie weniger gemacht, weil der Beschuldigte immer gesagt habe, er habe alles gut im Griff, es komme gut.