WSG 18 535 f.; S. 66 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Noch bevor A.________ bei seiner ersten Einvernahme ein konkreter Vorhalt gemacht wurde, sagte er bereits aus, dass Frau G.________ immer über alles im Bild gewesen sei, ebenfalls Q.________. Er habe sie immer über alles informiert. Nicht nur informiert, sie hätten auch Einsicht in sämtliche Unterlagen gehabt, einfach alles (pag. 05 001 003 Z. 78 ff.). Diese vorauseilende Rechtfertigung ist auffällig und macht die Aussage nicht besonders glaubhaft, zumal sie sehr absolut und übertrieben daherkommt («über alles [...] immer über alles [...] einfach alles»).