05 100 005 Z. 193 ff., wonach man später gemerkt habe, dass er ein Haus in Toffen gemietet habe und dafür einen monatlichen Mietzins von fast CHF 3'000.00 über die C.________ GmbH habe bezahlen lassen). Dies spiegelt sich auch in der oberinstanzlichen Aussage von G.________ wieder, wonach man mit dem Beschuldigten keinen festen Betrag abgemacht habe, sie aber ab und zu vom Buchhalter eine Abrechnung des an die Gesellschaft des Beschuldigten (AI.________ AG) überwiesenen Betrags gesehen habe und sich gedacht habe, der Beschuldigte müsse ja auch etwas verdienen für seine Arbeit (pag. 18 1146 Z. 42 f.).