Die von der Vorinstanz in einer Tabelle aufgeführten, total CHF 162’689.50 betragenden Geldbezüge des bzw. Überweisungen an den Beschuldigten ergeben einen durchschnittlichen Monatslohn von netto rund CHF 6'257.00 (vgl. pag. WSG 18 533 f.; S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Gesamtbetrag zahlte sich der Beschuldigte in den rund zwei Jahre aus, in denen er für die C.________ GmbH tätig war (ohne Berücksichtigung aller weiteren Gelder, die an den Beschuldigten gingen). Die erwähnte Tabelle zeigt eindrücklich, dass der Be-