__ grosses Vertrauen entgegenbrachte. Dessen Tätigkeit als Geschäftsführer war nicht vertraglich geregelt, es gab weder einen Arbeitsvertrag noch eine Stellenbeschreibung, welche seine Kompetenzen umschrieben hätte. Er hatte auf allen Bankkonti Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. pag. 07 107 002, 07 171 017, 07 221 012) und die Aussage G.________s, sie habe die Bankauszüge nur sporadisch kontrolliert, erscheint glaubhaft. Sie kontrollierte auch nicht regelmässig, wie viel Geld A.________ für sich selbst als Honorar aus der Gesellschaft entnahm.