Er habe es auch sehr gut rübergebracht. Sie hätten dann nicht diejenigen sein wollen, die dieser Expansion im Wege stehen (pag. 18 1151 Z. 21 f.). Letztlich ist es irrelevant, aus welchen Gründen der Beschuldigte als Geschäftsführer der C.________ GmbH eingesetzt wurde. Wie zu zeigen sein wird, ging es dem Beschuldigten jedenfalls nicht darum, seine Schulden aus dem ‘Bilderhandel’ abzubauen (vgl. insbesondere E. 10.2.3. hiernach). Das Gericht erachtet es als erstellt, dass G.________ als damals einzige – mittelbare – Anteilsinhaberin an der C.________ GmbH A.________ grosses Vertrauen entgegenbrachte.