Anlässlich ihrer oberinstanzlichen Einvernahme führte G.________ auf die Frage, weshalb sie den Beschuldigten als Geschäftsführer ihrer Gesellschaft engagiert habe, nachdem sie ihm im Rahmen des ‘Bilderhandels’ CHF 180'000.00 anvertraut und nicht zurückerhalten habe, aus, der Beschuldigte habe sich «gut erklären» können. Man habe gedacht, man könne neu anfangen und ihm noch eine Chance geben (pag. 18 1148 Z. 15 ff.). Der Beschuldigte sei da gewesen, um für sie das Geld zurückzuerhalten, und habe ab dem ersten Tag gesagt, in ein paar Tagen hätten sie das Geld zurück, das sei kein Problem.