Das Gericht erachtet es daher als erstellt, dass sich G.________ vom 'Bilderhandel' eine hohe Rendite und damit Geld für den weiteren Ausbau des 'AO.________ (Liegenschaft)’ erhofften. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass G.________ (Ehepaar) A.________ schon rund eineinhalb Jahre vor Beginn seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der C.________ GmbH kennengelernt und ihm eine grosse Geldsumme anvertraut hatten, die sie Anfang 2017 noch nicht zurückerhalten hatten.