Zur Beziehung zwischen dem Beschuldigten und dem Ehepaar G.________ erwog die Vorinstanz sodann was folgt (pag. 18 531 ff.; S. 62 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Unbestritten ist, dass sich A.________ und das Ehepaar G.________ ca. Mitte 2015 über Z.________ kennenlernten. Dieser führte damals die Buchhaltung der Y.________ AG und war einer der Geldgeber im 'Bilderhandel'. Über die Beziehung zwischen Z.________ und dem Ehepaar G.________ ist nichts weiter bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er es war, der G.________ veranlasste, ebenfalls in den 'Bilderhandel' zu investieren. Erstellt ist nämlich, dass das Ehepaar G._____