WSG 18 351). Offenkundig ist für das Gericht, dass A.________ E.________ ausnützte und wohl nach wie vor ausnützt, ihn sozusagen als 'private Bank' betrachtet, an die er sich immer wieder wenden kann, wenn er gerade 'klamm' ist. Nachweislich erhielt er von E.________ allein zwischen dem 27. September 2018 und dem 29. April 2020 CHF 26'900.00 und EUR 30'000.00 ([…]). Zudem trat E.________ ihm seine (zu Recht oder Unrecht bestehende) Forderung gegenüber der C.________ GmbH aus der Schlussrechnung der 'BE.________ AG' in der Höhe von CHF 40'859.50 ab. An der Hauptverhandlung sagten beide Beschuldigte aus, E.________ habe A._____