Eine Bankangestellte der T.________ (Bank) beschrieb das Verhalten des Beschuldigten in einer bankinternen E-Mail vom 18. März 2020, die sie verfasste, nachdem der Beschuldigte sie über seine Projekte (Vertrieb der X.________ und Kredite von AX.________ und der BD.________ (Bank) im Gesamtbetrag von EUR 17.7 Mio.) unterrichtet hatte, treffend wie folgt: «Herr A.________ tritt sehr überzeugend auf und kann sich gut verkaufen, gibt aber auch bei Nachfragen nicht detaillierte Auskunft.