18 1164 Z. 36 f.). Der Beschuldigte hat damit vor oberer Instanz – wie bei anderen Gelegenheiten zuvor – illustrativ aufgezeigt, wie er unsinnige finanzielle Vorgänge in selbstüberzeugter und bestimmter Manier als geschäftstüchtiges, gewieftes Handeln verkauft. Anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme gab er zudem wiederholt keine Antwort auf die ihm gestellten Fragen, sondern erläuterte stattdessen in teilweise schwer verständlichen, verschachtelten Sätzen andere (Geschäfts-)Vorgänge, die er zuweilen willkürlich mit Zahlen und Berechnungen sowie mit mehr oder weniger passenden Fachausdrücken schmückte.