Auch vorliegend sieht sich der Beschuldigte mit dem Vorwurf konfrontiert, insbesondere G.________ mit vorgetäuschter Kompetenz, grossen Worten und Versprechungen sowie undurchsichtigen Erklärungen für sich eingenommen und von seinen Geschäftshandlungen überzeugt zu haben. So trug er auch im vorliegenden Strafverfahren – zuletzt anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme – wiederholt weitschweifige und teils absurde, aber Kompetenz vortäuschende Erklärungen vor. Gleichzeitig wies er sämtliche Schuld von sich und stellte sich als Opfer dar, das in die Irre geführt worden sei.