Der Beschuldigte habe selten das eingehalten, was er versprochen habe. Seine geschäftlichen Tätigkeiten seien aus Sicht des Bewährungshelfers «sehr verworren und undurchsichtig» – der Beschuldigte weigere sich, Auskunft zu geben (edierte Akten SK 19 294 + 295, pag. 19 013). Aus dem Ermittlungsbericht vom 29. Juni 2009 geht schliesslich hervor, der Beschuldigte habe gegenüber verschiedenen Personen erklärt, er dürfe sich in der Schweiz um keine Anstellung bewerben, weil er in CN.________ (Land) ‘immatrikuliert’ sei, um damit zu rechtfertigen, dass er sich seit dem Konkurs seiner Heizungsfirma im Jahr 1996 nie mehr ernsthaft um eine Anstellung bemüht hatte (Akten SK 19 295, pag.