bei bzw. mittels zweifelhaften, ihm nicht näher bekannten Personen). Er handelte mithin in Kenntnis der eingegangenen bzw. von ihm geschaffenen Geschäftsrisiken zu Lasten der Gesellschaft (eingehend hierzu E. 10 hiernach). Betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten findet sich in den Akten ferner die Einschätzung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, welche in einem früheren Strafverfahren gegen den Beschuldigten (‘Bilderhandel’) das Folgende ausführte, das weitgehend mit dem Eindruck der Kammer im vorliegenden Verfahren korreliert (edierte Akten SK 19 294 + 295; pag. 18 1845 ff.): A.______