Es könne nicht beides gleichzeitig zutreffen (pag. 18 1175). Abweichend zur Vorinstanz erkennt die Kammer im Beschuldigten keinen Phantasten, der die Realität verkannte. Zwar trifft zu, dass er grosse, kaum realisierbare Pläne und Ideen verfolgte. Für deren Umsetzung ging er jedoch im vollen Bewusstsein und auf Kosten der C.________ GmbH äusserst leichtfertig grosse Risiken ein (Kreditbeschaffung im Ausland zur Expansion des Geschäfts und Rettung des ‘AO.________ (Liegenschaft)’ bei bzw. mittels zweifelhaften, ihm nicht näher bekannten Personen).