- Hinzu kommt, dass A.________ schon seit mindestens dem Jahr 2000 wiederholt in solch dubiose Finanzgeschäfte verwickelt war und hunderttausende von Franken an Dritte übergeben hatte, ohne so je an das grosse Geld zu gelangen. Es wurden deshalb gegen ihn bereits mehrere Strafverfahren geführt (vgl. dazu pag. WSG 18 035/1). A.________ wusste genau, dass er sich mit 'AV.________’, AW.________ und AX.________ mit höchst zweifelhaften Gestalten einliess, dass es nicht um seriöse Geschäfte gehen konnte.