9.3. Zur Person des Beschuldigten Zum Beschuldigten erwog die Vorinstanz – soweit vorliegend von Relevanz – was folgt (pag. WSG 18 528 ff.; S. 59 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die wirtschaftlichen Verhältnisse des zum Urteilszeitpunkt knapp 69 Jahre alten A.________ waren schon 2017 katastrophal: Er hatte keine feste Anstellung, wies Verlustscheine in Millionenhöhe auf und musste seit Jahren regelmässig von seinem Bruder und E.________ unterstützt werden, um seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestreiten zu können (vgl. Nebenaktenordner Ass.-