18 1173 Z. 15 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte die Kündigung der Hypothek einerseits bereits in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2020 erwähnte, in welcher er retrospektiv seine Gründe für die Kreditaufnahme darlegte, und mithin die gekündigte Hypothek als im Ausgangszeitpunkt (Jahre 2017 und 2018) für die Kreditbeschaffung mitursächlich erklärte (pag. 04 100 004). Andererseits gab der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. Mai 2020 zu Protokoll, er habe im 2017/2018 versucht, die Finanzierung des ‘AO.________ (Liegenschaft)