Dieser Schlussfolgerung schliesst sich die Kammer an. An dieser Stelle ist auf das oberinstanzlich vorgebrachte Hauptargument des Beschuldigten einzugehen, wonach das Ganze nie passiert wäre, wenn er bereits damals von der bankseitigen Kündigung der Hypothek für den ‘AO.________ (Liegenschaft)’ gewusst hätte (pag. 18 1155 Z. 31 f.; pag. 18 1161 Z. 21 ff.; pag. 18 11 66 Z. 15). Die AA.________ (Bank) habe 3 Monate nach seiner Tätigkeitsaufnahme bei der C.________ GmbH die Hypothek für den ‘AO.________ (Liegenschaft)’ mit Schreiben vom 12. Juni 2017 gekündigt.