Nebst der Strafanzeige gegen A.________ und E.________ strebte Q.________, vertreten auch dort durch Rechtsanwalt D.________, gegen die AU.________ GmbH vor dem Richteramt AR.________(Kreis) einen Prozess um Rückabwicklung des Grundstückkaufvertrags an, der in [einem] Vergleich endete (vgl. die Klage auf pag. WSG 18 114 ff.). Der Vergleich wurde nach Aussage von E.________ nicht abschliessend vollzogen; Q.________ bezahlte die CHF 100'000.00 nicht und die AU.________ GmbH ist mittlerweile Konkurs (vgl. pag. WSG 18 387).