GmbH, handelnd durch E.________, zum Preis von CHF 950'000.00, wobei der Kaufpreis abzüglich der Hypothek gemäss separater Vereinbarung zu zahlen gewesen wäre und nie floss (vgl. pag. 07 453 001 ff., 05 011 025, WSG 18 117). Inwieweit es vor dem Abschluss dieses Vertrags Bemühungen seitens A.________, E.________ oder Dritten gab, die Hypothek abzulösen, ergibt sich aus den Akten nicht. Zutreffend ist aber die Aussage A.________s, auch diesbezüglich habe Q.________ finanzielle Probleme gehabt, für die er und E.________ eine Lösung hätten finden sollen und schliesslich auch gefunden hätten (vgl. pag. WSG 18 117, 05 100 016). Nebst der Strafanzeige gegen A.