WSG 18 107 ff.). Dies ergab indes betriebswirtschaftlich keinen Sinn, da praktisch die ganze Geschäftstätigkeit der C.________ GmbH vom 52 km entfernten J.________(Ort) aus erfolgte (vgl. die entsprechende Aussage G.________ G.________). Objektiv betrachtet waren die 'Rettungsversuche' für den 'AO.________’ daher nicht im Interesse der C.________ GmbH.